INFEKTIONSSCHUTZGESETZ = IfSG
- §1 Zweck des Gesetzes
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§2 Begriffsbestimmungen
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§6 listet die Krankheiten auf, die wir melden müssen
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§7 listet die Erreger auf, die bei Erregernachweis von Ärzten, Labore und Co gemeldet werden müssen (nicht vom HP)
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§8 besagt wer Meldepflicht hat
- §9 schreibt vor wie diese Meldung auszusehen hat (§10 wäre die nicht namentliche Meldung, die uns als HP nicht betrifft)
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§15 Erweiterung (CHECK vor Prüfung was es neues gibt, §15 ermöglicht schnelle Änderungen, um nicht erst ein Gesetz erlassen zu müssen, damit kann der §6 und/oder §7 ergänzt oder eingeschränkt werden)
- §18 Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen
- §19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen, also bezüglich sexuell übertragbare KH und TB spezielle Beratungseinrichtungen mit med. Einrichtungen
- §20 – 22 Schutzimpfungen, Impfstoffe, Impfausweis
- §23 nosokomiale Infektionen, Resistenzen
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§24 Behandlungsverbot bei Krankheiten aus §§ 6, 7, 34 und sexuell übertragbar
- §30 Quarantäne (Lungenpest, VHF)
- §33 Gemeinschaftseinrichtungen
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§34 Erkrankungen und Ausscheider die draußen bleiben müssen
- §42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot
- §44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern